„Was sagt dieBasis zu der seit Jahren stattfindenden Massenzuwanderung nach Deutschland?“

Mit diesem Beitrag eröffnen wir eine neue Rubrik, in der Fragen aus der Bevölkerung beantwortet werden. Heute zum Thema Asyl und Migration.

  1. Teilt die Basis die Ansicht, dass es sich bei der Einreise Asylsuchender nach Deutschland über sichere Drittstaaten um einen Missbrauch des Asylgesetzes handelt?
  2. Ist die Basis der Ansicht, dass die Zuwanderung nach Deutschland neu/anders geregelt werden sollte, und wenn ja, wie?
  3. Ab wann und unter welchen Voraussetzungen sollte jemand die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten?

Zunächst muss festgestellt werden, dass der Kreisverband Pinneberg bisher keine Juristen als Mitglieder hat.

Wenn wir uns nun im Folgenden sehr darum bemühen, unseren Standpunkt möglichst rechtstreu darzulegen und zu begründen, sind wir doch höchstwahrscheinlich vor Fehleinschätzungen und Irrtümern nicht gefeit.

Zudem handelt es sich bei dem nachfolgend Vorgetragenen um eine Stellungnahme des Kreisverbands Pinneberg der Partei dieBasis, der nicht zwangsläufig in allen Einzelheiten die Meinung der Partei insgesamt wiedergibt. Dennoch glauben wir, dass unsere Darlegungen einem Konsens in unserer Partei sehr nahe kommen.

Zu Frage 1:

Wir teilen diese Ansicht nicht.

Zum einen lässt das Grundgesetz in Art. 16 a mit Abs. 5 ausdrücklich die Möglichkeit einer interstaatlichen erweiterten Regelung des Asylgesetzes zu. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Staaten sich zur Beachtung des „Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ verpflichtet haben sowie die „Konvention zum Schutze der Menschenrechte“ verlässlich anwenden.

Zum anderen hat Deutschland mit seinem Beitritt zur EU gewisse Souveränitätsrechte abgetreten und der EU-Verordnung Dublin-III zugestimmt. Artikel 17 der Dublin-Verordnung sieht ein „Selbsteintrittsrecht“ vor, wonach sich ein Dublin-Staat zu einem Asylverfahren für zuständig erklären kann, obwohl er an sich nicht zuständig wäre. Gegenwärtig wendet Deutschland dieses Kann-Recht sehr großzügig an.

Rein formalrechtlich gesehen handelt es sich nach unserem Verständnis „bei der Einreise Asylsuchender nach Deutschland über sichere Drittstaaten“ also nicht „um einen Mißbrauch des Asylgesetzes“.

Dennoch stellt die aktuelle Rechtspraxis aus unserer Sicht ein Problem dar, da sie der ungebremsten Einwanderung oder Migration unter dem Vorwand und daher ungerechtfertigten Schutzschirm des Asylrechts Tür und Tor öffnet.

Unter der gegenwärtigen politischen Farbenlehre geraten die beiden Rechtstatbestände der Migration, also Einwanderung (aus unterschiedlichsten Gründen) einerseits und Asyl (für eine sehr eng zu fassende Gruppe politisch Verfolgter) andererseits in ihrer Begrifflichkeit (politisch gewollt?) wild durcheinander. Zudem zeigt die Regierungskoalition aktuell wenig Neigung, die beiden Rechtstatbestände sauber und eindeutig voneinander zu trennen, so dass Asylsuche und Einwanderung (z. B. zur Verbesserung der eigenen Lebensperspektiven) mit dem übergeordneten Begriff der Migration faktisch in eins gesetzt sind.

Dies ist ein Zustand, der unserer Auffassung nach so bald wie möglich beendet werden muss. Bleibt noch zu erwähnen, dass Zuwanderung aus Ländern, deren (z. B. streng religiös geprägte) Kultur sich von der deutschen grundlegend unterscheidet, zusätzliche Probleme schafft.

Abschließend noch eine Bemerkung aus aktuellem Anlass: Laut einer Pressemitteilung vom 10.07.2023 machten Bürgermeister und Amtsträger der Kommunen bei einer Pressekonferenz deutlich, dass sie mit der Situation überlastet sind. Dies zeigt, dass eine Willkommenskultur ohne die Fähigkeit, Migranten und Asylsuchende zu integrieren, soziale Probleme schafft.

Zu Frage 2:

Dazu müssten allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen könnte Deutschland auf die großzügige Auslegungspraxis des „Selbsteintrittsrechts“ der Dublin-III-Verordnung verzichten. Dies schüfe Spielraum für eine Rückkehr zu einer souveränen Ausgestaltung und Anwendung des Asylrechts im ursprünglich und tatsächlich gemeinten Sinn des Grundgesetzes.

Zum anderen gäbe es den drastischen Schritt eines Austritts Deutschlands aus der EU mit der daraus folgenden Rückgewinnung der vollen Souveränität. Dies ist allerdings eine Entscheidung von enormer Tragweite mit kaum vorhersehbaren Folgewirkungen und daher lediglich als kühn zu Ende geführter Gedankengang zu verstehen.

Wie oben bereits ausgeführt, gilt es, die Rechtstatbestände Einwanderung und Asyl auseinanderzuhalten und Migration insgesamt zu steuern und zu begrenzen. Kein Land der Welt kann unbegrenzt Menschen anderer Länder aufnehmen. Hierbei orientiert sich dieBasis am bis dato geltenden Grundgesetz, wonach gemäß Art. 16 a, Abs. 1 „Politisch Verfolgte … Asylrecht [genießen]“.

Ganz anders verhält es sich mit der Migration im allgemeinen. Sie sollte sich vor allem nach den Bedürfnissen und Interessen unseres Landes richten und sollte kontingentiert und vor allem kontrolliert gesteuert werden. Hierbei könnten klassische „Einwanderungsstaaten“ wie etwa Australien oder Kanada als Vorbilder dienen.

Gleichzeitig halten wir es für ethisch fragwürdig, wenn Deutschland, wie jüngst wiederholt geschehen, sogenannte Fachkräfte aus Entwicklungsländern anwirbt, die dann dort fehlen, so dass es in diesen ohnehin geschwächten Ländern zu ernsthaften humanitären Problemen kommt.

Zu Frage 3:

Gegenwärtig gibt es eine Reihe von Voraussetzungen, die ein Einbürgerungsbewerber zu erfüllen hat. Diese Voraussetzungen erscheinen uns dann sinnvoll und wert, beibehalten zu werden, wenn sie nach dem Buchstaben des Gesetzes in engen Grenzen ausgelegt und praktiziert werden, was zur Zeit häufig nicht immer der Fall ist. Einige der Voraussetzungen zur Einbürgerung seien hier beispielhaft genannt (gemäß →integrationsbeauftragte.de):

Der Einbürgerungsbewerber

  • kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen finanzieren – ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“),
  • bekennt sich zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (Kommentar: Dies darf kein bloßes Lippenbekenntnis sein. Es muss vielmehr verinnerlicht und täglich gelebte Praxis sein.),
  • ordnet sich in die deutschen Lebensverhältnisse ein (Ergänzung nach →integrationsbeauftragte.de). Das bedeutet, dass er das deutsche Recht befolgt und die Regeln der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland nicht nur kennt, sondern auch akzeptiert. Wenn eine Person beispielsweise nach ausländischem Recht mit mehreren Personen gleichzeitig verheiratet ist [sogenannte Mehrehe], ist das nicht mit den deutschen Lebensverhältnissen vereinbar.),
  • ist nicht wegen einer Straftat verurteilt.

Insgesamt aber soll sowohl über die bereits bestehenden Voraussetzungen als auch eventuell weitergehende Bestimmungen zur Einbürgerung in einer Demokratie weiterverhandelt, diskutiert und nach besseren Lösungen gesucht und darum gerungen werden. So, wie sich dieBasis von ihrem Selbstverständnis her dazu bekennt, dass Veränderungen hinsichtlich der Regeln des Zusammenlebens stets vom Volk bestätigt und gutgeheißen werden müssen.